Angesichts der Tatumstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, welcher nach eigenen Angaben unter keinen Umständen in sein Heimatland zurückkehren will (vgl. etwa act. 558), durch den ersten, kurz zuvor erhaltenen negativen Entscheid im Asylverfahren erheblich verunsichert und auch wütend war, zumal er seine Ehefrau für den möglichen Verlust seines Aufenthaltsrechts verantwortlich macht. Es ist von einer gewissen Überforderungssituation des Beschuldigten auszugehen. Das Verhalten des Beschuldigten ist indessen in keiner Weise nachvollziehbar.