Drohung einzustufen. Die Ehefrau, welche immer noch unter dem Eindruck des im Jahre 2012 gegen sie verübten Tötungsversuchs durch den Beschuldigten stand, wurde denn auch in grosse Angst versetzt. Auch der Taterfolg ist damit als schwer zu bezeichnen. Die Beweggründe des nicht geständigen Beschuldigten lassen sich nicht abschliessend klären. Angesichts der Tatumstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, welcher nach eigenen Angaben unter keinen Umständen in sein Heimatland zurückkehren will (vgl. etwa act.