7.4. 7.4.1. Der Beschuldigte erfüllte mehrfach den Tatbestand der Drohung, wobei er seiner Ehefrau jeweils den Tod oder schwere Körperverletzungen in Aussicht stellte. Nachfolgend ist für die erste gegen die Ehefrau ausgesprochene Drohung eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese anschliessend für die weiteren Drohungen in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu erhöhen. 7.4.2. Hinsichtlich der ersten Drohung zwischen September 2021 und November 2021, für welche eine Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes: