Er bagatellisiert die Vorstrafe noch heute (z.B. act. 266) und zeigte auch im vorliegenden Verfahren ein uneinsichtiges Verhalten. Entsprechend erscheinen für die vorliegend zu beurteilenden Delikte, welche sowohl mit Geldstrafe als auch mit Freiheitsstrafe bedroht sind, einzig Freiheitsstrafen angemessen und zweckdienlich. Damit ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen.