7.3.2. Der Beschuldigte ist im Zusammenhang mit einem gewalttätigen Übergriff auf seine Ehefrau in der Nacht vom 16./17. Oktober 2012 vorbestraft. Er wurde am 3. November 2014 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB aufgeschoben wurde (Urteil des Obergerichts SST.2014.29 vom 3. November 2014, act. 35 ff.). Am 1. November 2016 wurde er bedingt aus der stationären Massnahme entlassen, wobei eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt wurde.