6.3. Entsprechend den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten ist davon auszugehen, dass sich beim Beschuldigten eine Alkoholgewöhnung entwickelt hatte, aufgrund welcher er im Tatzeitraum auch bei einem hohen Alkoholwert nicht in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Es liegen damit auch keine Schuldausschliessungsgründe vor. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen. 7. 7.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 241; 144 IV 313, 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).