Es sei damit auch für den 14. Februar 2022 nicht von einer eingeschränkten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszugehen. Es habe damit zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung, das Unrecht der Taten einzusehen bzw. der Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, vorgelegen (Ergänzungsgutachten S. 7).