Dies sei ein "sehr guter und klarer Hinweis". Die Bewertung des Arztes, der die Hafterstehungsfähigkeit dokumentiert habe, sei als deutlich sachgerechter einzustufen, als diejenigen der Ehefrau, welche den Beschuldigten als alkoholisiert beschrieben habe, jedoch keine genauen Zeichen einer Intoxikation nenne. Auch wenn der Beschuldigte in den Sprachnachrichten vom 13./14. Februar 2022 gelallt hätte, sei die ärztliche Einschätzung entscheidend. Es habe am 14. Februar 2022 keine erhebliche Intoxikation mit den entsprechenden klinischen Zeichen vorgelegen (Ergänzungsgutachten S. 4-7).