Es wurde festgehalten, dass insbesondere aufgrund der Angaben der Polizei und der ärztlichen Bewertung anlässlich der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit von einer Alkoholgewöhnung (Toleranzentwicklung) des Beschuldigten auszugehen sei. Trotz eines festgestellten Alkoholwerts von über 1 mg/l seien von der ärztlichen Fachperson am 14. Februar 2022 keine Zeichen einer Intoxikation dokumentiert worden. Dies sei ein "sehr guter und klarer Hinweis".