- act. 545 ff., 217 f. und 220 f., Polizeirapport vom 5. Februar 2022, Festnahmerapport vom 15. Februar 2022 und Polizeirapport zum Inhaftierungsprozess vom 14. Februar 2022: keine Auffälligkeiten dokumentiert trotz hoher festgestellter Alkoholkonzentration am 4. und 14. Februar 2022. Angesichts des Antrags des Beschuldigten auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens und den genannten, im Gutachten vom 8. April 2022 unbehandelt gebliebenen Aktenstellen wurde die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens in Auftrag gegeben.