Angesichts der Intoxikation in diesem Zeitpunkt und der vorliegenden Intelligenzminderung sei zu diesem Zeitpunkt von einer erheblichen Einschränkung, gemäss der Einsicht bezüglich des Unrechts der Taten zu handeln, auszugehen. Es sei für den 14. Februar 2022 von einer schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, wobei der Begriff der Schuldfähigkeit ausschliesslich medizinisch verwendet werde (act. 166). 6.2.2. Im Gutachten vom 8. April 2022 blieben indessen einige Aktenstellen unberücksichtigt: