Der Gutachter kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten grundsätzlich keine Einschränkung vorliege, das Unrecht der Taten zu verstehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Als Ausnahme führt er die dokumentierte Alkoholintoxikation von 1.04 mg/l am 14. Februar 2022 an. Angesichts der Intoxikation in diesem Zeitpunkt und der vorliegenden Intelligenzminderung sei zu diesem Zeitpunkt von einer erheblichen Einschränkung, gemäss der Einsicht bezüglich des Unrechts der Taten zu handeln, auszugehen.