152 ff.). Gestützt auf eine beim Beschuldigten am 25. Juni 2013 durchgeführte testpsychologische Untersuchung, bei welcher ein IQ-Wert von 60 dokumentiert sei, sei überdies von einer leichten Intelligenzminderung mit einem standardisierten IQ zwischen 50 und 60 (ICD-10: F70) auszugehen, zumal auch klinisch keine Hinweise auf eine stärkere Intelligenzminderung des in der Selbstversorgung und in praktischen und häuslichen Tätigkeiten selbständigen Beschuldigten vorliegen würden (act. 153). Der Gutachter kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten grundsätzlich keine Einschränkung vorliege, das Unrecht der Taten zu verstehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.