vom 22. Juli 2013) sei sowohl eine akute Alkoholintoxikation, ein alkoholischer Eifersuchtswahn als auch eine Alkoholabhängigkeit dokumentiert. Die Angaben des Beschuldigten und fehlende Hinweise innerhalb der Untersuchung würden die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit jedoch nicht ermöglichen, da die Abhängigkeitskriterien nicht gegeben seien. Auch im Verlaufsbericht der F._____ vom 16. Juli 2014 werde lediglich die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs diagnostiziert. Es fänden sich weiter keine Hinweise auf Sekundärerkrankungen der Alkoholabhängigkeit wie einen alkoholischen Eifersuchtswahn, weshalb die Diagnose schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) gerechtfertigt sei (act.