Dokumentierbar seien jedoch schädliche Folgen wie kognitive Einschränkungen und trotzdem fortgesetzte Substanzzufuhr mindestens einmalig mit einem Alkoholwert von 1.04 mg/l. Es sei damit bezüglich der Deliktszeitpunkte einmal von einer Intoxikation und generalisiert von einem schädlichen Gebrauch auszugehen. Es finde sich kein Hinweis auf das Auftreten von Entzugszeichen bei Inhaftierung. Im Vorgutachten (Gutachten - 26 -