Aufgrund der Dissimulation des Beschuldigten – er gebe an, in den Jahren 2020 bis 2022 ausschliesslich alkoholfreies Bier zu sich genommen zu haben – könnten die typischen Kriterien einer Abhängigkeit (Zwang, die Substanz zu konsumieren, verminderte Kontrollfähigkeit, körperliches Entzugssyndrom oder Nachweis einer Toleranz) nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit dokumentiert werden. Dokumentierbar seien jedoch schädliche Folgen wie kognitive Einschränkungen und trotzdem fortgesetzte Substanzzufuhr mindestens einmalig mit einem Alkoholwert von 1.04 mg/l.