6.2. 6.2.1. Das psychiatrische Gutachten vom 8. April 2022 geht von einer einzigen dokumentierten Alkoholintoxikation des Beschuldigten am 14. Februar 2022 aus. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Alkoholkonsum wurden als nicht wahrheitsgemäss eingeordnet. Aufgrund der Dissimulation des Beschuldigten – er gebe an, in den Jahren 2020 bis 2022 ausschliesslich alkoholfreies Bier zu sich genommen zu haben – könnten die typischen Kriterien einer Abhängigkeit (Zwang, die Substanz zu konsumieren, verminderte Kontrollfähigkeit, körperliches Entzugssyndrom oder Nachweis einer Toleranz) nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit dokumentiert werden.