Es geht darum, dass die Normbefolgungsleistung nicht erbracht werden kann, die von einem Durchschnittszeitgenossen in der konkreten Situation erwartet werden darf. Die verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst relevant, wenn sie im konkret zu beurteilenden Fall das Fehlen der Einsicht zur Folge gehabt hat. Die Frage, ob Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen waren, ist stets auf die konkrete Straftat zu beziehen (Relativität der Schuldfähigkeit). Gründe für eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB können in einer Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation liegen.