4.7. Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. 5. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. - 25 -