Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er einen eher rauen Umgangston mit seiner Ehefrau pflegte, musste er vor dem Hintergrund der schweren Tat (versuchte Tötung und Freiheitsberaubung), welche er im Jahr 2012 gegen seine Ehefrau verübt hatte und welche offensichtlich geeignet ist, die Wirkung solcher Worte erheblich zu verstärken, davon ausgehen, dass er seine Ehefrau damit in grosse Angst vor (erneuten) massiven Übergriffen gegen ihre körperliche Integrität versetzen könnte. Dass er die Äusserungen dennoch aussprach, kann nicht anders gedeutet werden, als dass er dies zumindest in Kauf nahm. Der subjektive Tatbestand der Drohung ist damit ebenfalls erfüllt.