Die dem Beschuldigen zur Last gelegten Äusserungen sind nach dem Gesagten als schwere Drohungen i.S.v. Art. 180 StGB zu qualifizieren. Die Ehefrau befürchtete, dass der Beschuldigte die Drohungen umsetzen könnte, und wurde dadurch in erhebliche Angst versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB ist damit erfüllt.