Zudem stammt die Ehefrau ebenfalls aus Sri Lanka und gehört derselben Kultur an wie der Beschuldigte. Würde den genannten Äusserungen eine andere (harmlose) Bedeutung zukommen, wäre weder ihr Anzeigeverhalten noch ihre (nach den obigen Ausführungen erstellte) Angst erklärbar, weshalb auf die Erstellung der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren beantragten ethnologischen und (inter)linguistischen Gutachten verzichtet werden kann.