4.3.5. Zusammengefasst stehen die glaubhaften Erstaussagen der Ehefrau den in keiner Weise überzeugenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber, womit auf erstere abzustellen ist. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte (neben den sichergestellten Sprachnachrichten vom 13./14. Februar 2022) auch die weiteren, in den Erstaussagen der Ehefrau vom 14. Februar 2022 genannten und in den folgenden Einvernahmen bestätigten und konkretisierten Äusserungen gemacht hat, wobei er jeweils alkoholisiert war. 4.4. Damit sind nach dem Gesagten folgende Äusserungen des Beschuldigten nachgewiesen: