Dies entspricht etwa 2.20 bzw. 2.08 Promille. Der Beschuldigte bagatellisierte den Vorfall aus dem Jahre 2012 erheblich und nannte einzig einen Streit, wegen welchem schliesslich die Polizei gerufen worden sei, was ebenfalls gegen die Zuverlässigkeit seiner Aussagen spricht. Unter diesen Umständen sind die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft einzustufen. - 23 -