Es handelt sich lediglich um eine Einschätzung der Tochter, welche im Übrigen auch den Vorfall aus dem Jahre 2012 als harmlos und die Mutter als etwas wehleidig und sensibel (act. 602 und 605) bezeichnete und welche im Übrigen auch nicht angab, dass die Mutter, welche ihr von Todesdrohungen berichtet habe, diese nicht ernstgenommen habe. Unter diesen Umständen erübrigt sich auch die (vom Beschuldigten beantragte) erneute Befragung der Tochter.