Ihre Aussagen, dass sie am 4. Februar 2022 keine Drohung gehört habe, können damit nicht als Hinweis gewertet werden, dass diese nicht erfolgt sein könnte (act. 602). Auch aus dem Umstand, dass die Tochter keine Gewalttätigkeiten vom Beschuldigten zu erwarten scheint, kann nichts abgeleitet werden, was gegen die Glaubhaftigkeit der Erstaussagen der Ehefrau sprechen könnte. Es handelt sich lediglich um eine Einschätzung der Tochter, welche im Übrigen auch den Vorfall aus dem Jahre 2012 als harmlos und die Mutter als etwas wehleidig und sensibel (act.