Auch in der (vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten) E-Mail vom 13. Februar 2024 bestätigte die Tochter, dass der Beschuldigte mehrfach Drohungen ausgesprochen habe, welche er jedoch sicherlich nicht ernst gemeint habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.2) können den Aussagen der Tochter keine Umstände entnommen werden, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erstaussagen der Mutter begründen könnten. So gab die Tochter an, beim Polizeieinsatz am 4. Februar 2022 in ihrer Wohnung zwar zugegen gewesen zu sein.