Die Erstaussagen der Ehefrau werden (neben den sichergestellten Sprachnachrichten vom 13./14. Februar 2022, der Anzeigesituation [Anzeige nur wenige Stunden nach Erhalt der genannten Sprachnachrichten]), dem von der Polizei am 4. Februar 2022 festgestellten aufgebrachten und unruhigen Zustand des Beschuldigten sowie dem am 4. und 14. Februar 2022 festgestellten hohen Alkoholkonsum [act. 547 und 217]) durch die (von der Vorinstanz als glaubhaft eingestuften und auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellten) Aussagen der gemeinsamen Tochter E._____ (nachfolgend Tochter; delegierte Einvernahme als Zeugin act.