53 f.). Unter diesen Umständen erscheinen die teilweise geäusserten Aussagen der Ehefrau, durch die ausgesprochenen Todesdrohungen bzw. die Androhung schwerster Verletzungen nicht in Angst oder Schrecken versetzt worden zu sein, nicht glaubhaft. An der Glaubhaftigkeit ihrer Erstaussagen vermag dies indessen nichts zu ändern. Diese wird durch den Umstand unterstrichen, dass sie trotz offensichtlicher Bemühungen, strafrechtliche Konsequenzen für den Beschuldigten zu verhindern, die einzelnen Vorfälle auch in den weiteren Befragungen weitgehend bestätigte, soweit - 19 -