Auch hier bestätigte sie zwar im weiteren Gang des Verfahrens die meisten Sachverhaltsmomente, schwächte diese jedoch stark ab, gab an, dass "stirb" ein ganz normales Schimpfwort sei, welches sie nicht ernstgenommen oder geängstigt habe und verwies darauf, dass es ihre Schuld sei, dass der Beschuldigte nun im Gefängnis sei. Das Obergericht des Kantons Aargau bezeichnete diese Aussagen im damaligen Verfahren als augenfällige Verharmlosungsversuche und qualifizierte sie als Gefälligkeitszeugnis, wogegen es die Erstaussagen der Ehefrau als glaubhaft einstufte und darauf abstellte (Urteil des Obergerichts SST.2014.29 vom 3. November 2014 E. 2.6.4.2 f., act. 53 f.).