Der vom Beschuldigten vorgebrachte Umstand, dass er getrennt von seiner Ehefrau lebe (Berufungsantwort S. 3, Protokoll Berufungsverhandlung S. 17), vermag diesen unabhängig von der Wohnsituation bestehenden Druck offensichtlich nicht zu wiederlegen. Es ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass die Ehefrau bereits im Verfahren betreffend den Fessel- und Würgevorfall im Jahre 2012 ein ähnliches Aussageverhalten zeigte.