Sie bezeichnete den Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden als unehrenhaft und ihre heutige Situation gar als selbstverschuldet, da sie mit der Anzeige gegen den Beschuldigten aufgrund des Vorfalls im 2012 zur Verschlechterung seiner Lebenssituation beigetragen habe. Zudem tat sie ihre Überforderung bei der Beantwortung der Fragen kund (z.B. act. 587, 590, 593, 594, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Der vom Beschuldigten vorgebrachte Umstand, dass er getrennt von seiner Ehefrau lebe (Berufungsantwort S. 3, Protokoll Berufungsverhandlung S. 17), vermag diesen unabhängig von der Wohnsituation bestehenden Druck offensichtlich nicht zu wiederlegen.