Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie zunächst, Angst vor dem Beschuldigten gehabt zu haben, um jedoch umgehend anzufügen, dass er nur so rede, so etwas jedoch nicht mache (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Es drängt sich auf, dass die Aussagen der Ehefrau, trotz massiver Todesdrohungen und einem in der Vergangenheit erfolgten Tötungsversuch keine Angst gehabt zu haben, einzig erfolgten, um mögliche strafrechtliche Konsequenzen für den Beschuldigten zu verhindern. Insbesondere ist diese Aussagenentwicklung sowie der anlässlich der Hauptverhandlung gestellte Sistierungsantrag mit dem wiederholt angedeuteten familiären und gesellschaftlichen Druck vereinbar.