3. November 2014, act. 35 ff.), erscheinen diese Aussagen jedoch nicht plausibel. Die Ehefrau deutete denn auch zwischenzeitlich immer wieder an, schon Angst gehabt zu haben, um dies teilweise umgehend wieder zu verneinen (vgl. act. 586, 587 und 705). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie zunächst, Angst vor dem Beschuldigten gehabt zu haben, um jedoch umgehend anzufügen, dass er nur so rede, so etwas jedoch nicht mache (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5).