act. 704-706). Angesichts der Erheblichkeit der Äusserungen, der Anzeigesituation sowie insbesondere auch aufgrund des Vorfalls im Jahre 2012, anlässlich welchem die Ehefrau vom Beschuldigten gefesselt und mit einem Tuch gewürgt worden war und welcher zu einer Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen versuchter Tötung und Freiheitsberaubung, aufgeschoben zugunsten einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB, führte (Urteil des Obergerichts SST.2014.29 vom - 18 -