Dass die Ehefrau – wie von ihr vorübergehend verneint (act. 591) – per Sprachnachricht massiv bedroht wurde, ist (wie bereits mehrfach erwähnt) objektiv nachgewiesen und wurde von ihr in der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Sie relativierte die (anlässlich der unmittelbar nach dem Aufsuchen der Polizei durchgeführten Erstbefragung noch anschaulich geschilderte) erhebliche Angst vor dem Beschuldigten zunehmend und gab wiederholt an, dass die (Todesdrohungen enthaltenden) Worte des Beschuldigten bedeutungslos seien, sie diese nicht ernst nehme und auch nicht befürchte, dass der Beschuldigte diese in die Tat umsetzen könnte (z.B. act. 586 f., 590;