Ihre wiederholt genannte Angst (act. 567, 573, 577, 578 und 579), aufgrund welcher sie die (damals vom Beschuldigten bewohnte) Wohnung verlassen habe, bringt sie neben den dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen auch mit der Tat im Jahre 2012 in Verbindung, anlässlich welcher der Beschuldigte sie gefesselt habe und versucht habe, sie zu erwürgen (act. 577). Bereits anlässlich dieser Befragung wurde indessen die Mühe der Ehefrau deutlich, den Beschuldigten zu belasten, als sie angab, dass sie nicht verstehe, warum sie all diese aufwühlenden Sachen wieder erwähnen müsse, und dass sie den Beschuldigten nicht mehr belasten wolle (act.