An der Hauptverhandlung (Protokoll HV act. 702 ff.) stellte die Ehefrau vorab den Antrag, das Verfahren gegen den Beschuldigten zu sistieren. Sie gab an, dass sie kein Interesse daran habe, das Verfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen. Sie wolle nichts sagen, ihr Herz arbeite sehr schnell und sie könne nicht immer alles wiederholen. Der Sistierungsantrag wurde mit Verweis auf die durch den Beschuldigten in der Vergangenheit gegen sie verübte versuchte Tötung und Freiheitsberaubung abgewiesen (Art. 55a Abs. 3 StGB; act. 703). In der Folge bestätigte die Ehefrau, dass sie vom Beschuldigten für den negativen Asylentscheid verantwortlich gemacht werde.