Anlässlich der zweiten Befragung (delegierte Einvernahme vom 8. März 2022, Übersetzung durch Dolmetscher [Nr.], act. 582 ff.) äusserte die Ehefrau von Anfang an und wiederholt Verunsicherung und Unwohlsein betreffend den Umstand, dass sie ein zweites Mal befragt werde, obwohl sie keine Anzeige gegen den Beschuldigten erhoben habe (act. 583, 584 und 585). Sie gab an, zu befürchten, dass ihre Kinder und Enkelkinder negativ beeinflusst werden könnten, wenn der Beschuldigte noch länger im Gefängnis bleiben müsse (act.