4.3.3. 4.3.3.1. Wie erwähnt, suchte die Ehefrau des Beschuldigten nur wenige Stunden nachdem der Beschuldigte ihr per Sprachnachricht angedroht hatte, sie schwer zu verletzen bzw. zu töten (Sprachnachrichten vom 13./14. Februar 2022, vgl. E. 4.2), die Polizei auf und gab an, vom Beschuldigten wiederholt mit dem Tod bedroht worden zu sein. Anlässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme (polizeiliche Einvernahme vom 14. Februar 2022, Übersetzung durch Dolmetscher [Nr.], act. 566 ff.) gab sie noch vor der Befragung zur Sache an, unter Angstzuständen zu leiden, da sie von ihrem Mann "Sachen befürchte" (act. 567).