Weiter ist nach möglichen Fehlerquellen zu forschen, die etwa darin bestehen können, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Schliesslich ist zu untersuchen, ob es Übereinstimmungen oder Widersprüche zu anderen Beweisen gibt. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahr- bzw. Nullhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3).