4.3. 4.3.1. Hinsichtlich der anderen dem Beschuldigten vorgeworfenen Äusserungen liegen keine objektiven Beweismittel vor. Damit kommen den Aussagen der Beteiligten diesbezüglich sowie zur Klärung der Frage, ob die Ehefrau - 13 - durch die Äusserungen in Angst oder Schrecken versetzt wurde, zentrale Bedeutung zu.