Damit drohte der Beschwerdeführer seiner Ehefrau mit der Ankündigung, ihr Chemikalien in die Scheide zu giessen, die Zufügung schwerster Verletzungen an. Vor diesem Hintergrund kann auch die nur wenige Stunden später erfolgte Aufforderung zum gemeinsamen Sterben bzw. die Ankündigung, dass "sie sich selbst umbringen" würden, nicht anders verstanden werden, als dass der Beschuldigte androhte, zuerst die Ehefrau und dann sich selbst zu töten. Auch die Ehefrau interpretierte diese Sprachnachricht entsprechend (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5).