Der Inhalt der beiden obgenannten Sprachnachrichten vom 13. Februar 2022, 21.33 Uhr, und vom 14. Februar 2022, 00.02 Uhr, ist durch die konstanten und schliesslich unbeanstandet gebliebenen Übersetzungen erstellt. Die vom Beschuldigten vertretene Version, er habe seiner Frau nur Lieder geschickt (act. 265) und die sichergestellten Äusserungen nicht gemacht (zuletzt Protokoll Berufungsverhandlung S. 12) trifft dagegen offensichtlich nicht zu.