Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, diese Sprachnachrichten an seine Frau versandt zu haben. Er räumte jedoch lediglich ein, dass er seine Frau beschimpft habe. Er habe sie jedoch nie bedroht (delegierte Einvernahme vom 15. Februar 2022, act. 556-561). Er habe ihr nur Lieder geschickt und nichts mit Umbringen gesagt. Die Nachrichten seien falsch übersetzt worden (Protokoll zur Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 17. Februar 2022 act. 265). Im Berufungsverfahren gab der Beschuldigte an, die ihm erneut vorgehaltenen Äusserungen nicht gemacht zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12), ohne jedoch die Übersetzung der Sprachnachrichten zu beanstanden.