4. 4.1. Die Anklage beruht insbesondere auf den auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten und teilweise auch auf dem Mobiltelefon der Ehefrau festgestellten Sprachnachrichten vom 13./14. Februar 2022 sowie den Erstaussagen der Ehefrau (polizeiliche Einvernahme vom 14. Februar 2022 act. 566 ff.). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich, seine Ehefrau bedroht zu haben (vgl. etwa delegierte Einvernahme vom 15. Februar 2022 act. 555 f.; Eröffnung Festnahme vom 15. Februar 2022 act. 237 f.; Protokoll ZMG vom 17. Februar 2022 act. 264).