12 Abs. 1 StGB mit Wissen und Willen handelte, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit und ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1).