subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2.). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Die Frage, ob eine Person im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB mit Wissen und Willen handelte, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen.