Der vorinstanzliche Freispruch sei deshalb zu Recht erfolgt. Es habe gerade kein Druck des Umfelds auf die Ehefrau gegeben, da diese vom Beschuldigten getrennt lebe. Er habe keine Berufung eingereicht, da es sich um eine Familiensache handle, deren Konfliktpotential seit zwei Jahren beendet sei. Die Ehefrau habe keine Angst und habe nichts zu befürchten. Der Beschuldigte befinde sich in einem schlechten Zustand. Für den Fall eines Schuldspruchs sei mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 StGB ex post eine günstige Prognose zu stellen. Der Beschuldigte sei seit zwei Jahren straffrei und es gebe keine Indizien für Ressentiments.