2.6. Der Beschuldigte liess an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen ausführen, dass man angesichts des tiefen Bildungsniveaus, des tiefen kognitiven Niveaus und des tiefen Sprachniveaus der Beteiligten und deren Herkunft aus Sri Lanka nicht mit Klarheit sagen könne, dass der Beschuldigte seine Ehefrau habe bedrohen wollen. Der semantische und kulturelle Gehalt der Worte sei unklar geblieben. Auch die Tochter, welche offenbar im Streit mit dem Beschuldigten liege, habe gesagt, dass man das nicht so streng nehmen dürfe. Der vorinstanzliche Freispruch sei deshalb zu Recht erfolgt.